Friedensrichter
Herr Andreas Mühlner
Tel.: (03425) 922467
Öffentliche Bekanntmachung über die bevorstehende Wahl der Friedensrichterin oder des Friedensrichters für die Schiedsstelle der Gemeinde Thallwitz
Die Gemeinde Thallwitz sucht zum 22. Januar 2027 eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter für den Schiedsstellenbezirk.
Die Aufgabe der Friedensrichterin/des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über
- vermögensrechtliche Ansprüche (so zum Beispiel Zahlungsansprüche, Ansprüche bei Ärger mit dem Vermieter),
- Ansprüche aus dem Nachbarrecht (so zum Beispiel Streit über Grenzabstände von Pflanzen) und
- nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (so zum Beispiel bei Beleidigung)
zu schlichten und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen.
Außerdem führt sie/er in Privatklagesachen (wie zum Beispiel einfacher Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses) den Sühneversuch im Rahmen eines Sühneverfahrens durch.
Die Friedensrichterin/der Friedensrichter wird für fünf Jahre vom Gemeinderat gewählt und kann wiedergewählt werden.
Das Amt der Friedensrichterin/des Friedensrichters ist ein Ehrenamt. Dafür wird eine monatliche Entschädigung gezahlt.
Wer in dem sogenannten Schiedsstellenbezirk wohnt, zu Beginn der Amtsperiode das 30., aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet und Interesse an der Aufgabe der Friedensrichterin/des Friedensrichters hat, wird gebeten, sich bis 22. Oktober 2026 schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Thallwitz, Dorfplatz 5, 04808 Thallwitz, mit dem Vermerk „Bewerbung Friedensrichter/in“ zu bewerben. Ein kurzer Lebenslauf sollte der Bewerbung beigefügt werden.
Die Bewerbung muss eine Erklärung gemäß § 4 Abs. 6 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) enthalten, dass keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 bis 5 SächsSchiedsGütStG vorliegen.
Ein Bewerbungsformular, die gesetzlichen Bestimmungen und eine Erklärung gemäß § 4 Abs. 6 SächsSchiedsGütStG ist hier erhältlich: Bewerbungsunterlagen Friedensrichter
