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Öffentliche Auslegung "Sonstiges Sondergebiet Photovoltaikanlage Siedewitzstraße 26"

Bekanntmachung der Gemeinde Thallwitz

 

über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) des Entwurfs zum Bebauungsplan “Sonstiges Sondergebiet Photovoltaikanlage Siedewitzstraße 26 - Thallwitz“ -

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Thallwitz hat in seiner Sitzung am 29.02.2024 den Entwurf zum Bebauungsplan „Sonstiges Sondergebiet Photovoltaik Siedewitzstraße 26 - Thallwitz“ in der Fassung vom 16.02.2024 samt Begründung vom 14.02.2024 gebilligt und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Offenlage bestimmt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen.

 

Das Planungsziel ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Gelände der Thallwitzer Agrargesellschaft mbH. 

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan kann das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB angewendet werden, dabei kann auf Regelungen des § 13 BauGB zurückgegriffen werden.

 

Folgende Gesichtspunkte sind für die Wahl dieses Verfahrens ausschlaggebend: 

  • Die festzusetzende Grundfläche liegt unter 20.000 m².

  • Es wird keine Zulässigkeit für Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.

  • Es handelt sich um eine Wiedernutzung einer bereits gewerblich genutzten Betriebsfläche. 

  • Es wird keine Bebauung ermöglicht, die den harmonischen Übergang in die freie Landschaft stören würde. 

  • Die Festsetzung des „Sonstigen Sondergebietes “ in den Grenzen des Geltungsbereiches kann keine weitere Außenentwicklung ermöglichen.

  • Durch die vollständige Entsieglung der ehemals bebauten Fläche ist nur ein marginaler Eingriff in Natur und Landschaft zu verzeichnen. 

  • Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die PV-Anlage die Schutzziele der Natura 2000-Gebiete „Vereinigte Mulde DE 4340-451“ und „Vereinigte Mulde und Muldeauen DE 4340-302“ beeinträchtigen.

  • Es liegen ebenso keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die PV-Anlage Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung von schweren Unfällen nach BImSchG zu beachten sind.

Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB, von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. 

 

Folgende Informationen sind verfügbar:

 

Die geänderten Planungsunterlagen des Entwurfs zum Bebauungsplan „Sonstiges Sondergebiet Photovoltaik Siedewitzstraße 26 - Thallwitz“ bestehen aus den oben genannten Unterlagen und liegen in der Zeit 

 

vom 25.03.2024 bis zum 03.05.2024

 

in der Gemeindeverwaltung Thallwitz, 1. OG, Zimmer 3, Dorfplatz 5, 04808 Thallwitz während der Öffnungszeiten:

Dienstag         9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag     9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Freitag            7.30 - 11.00 Uhr

 

 

Zusätzlich können die Unterlagen im gleichen o.a. Zeitraum auf der Internetseite der Gemeinde Thallwitz www.gemeinde-thallwitz.de unter der Rubrik: Bürger, Leben in der Gemeinde, Bauleitplanung, Bauleitpläne in Offenlage sowie gleichzeitig im zentralen Internetportal des Landes Sachsen https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/gemeinde-thallwitz/beteiligung/themen/1040274 eingesehen werden.

Während der Dauer dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen zum Planentwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an  übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Thallwitz, 1. OG, Zimmer 3, Dorfplatz 5, 04808 Thallwitz, abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. 

Nicht fristgerecht bis zum Ende der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Zeitgleich werden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt.

 

Thallwitz, den 15.03.2024

 

 

Thomas Pöge

Bürgermeister