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Ordnungsamt - pflanzliche Abfälle

 
Eine Verbrennung von Pflanzenabfällen ist nicht zulässig!

 

Der Sächsische Landtag hat am 30.01.2019 das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes geändert. Damit wird das sächsische Landesrecht in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz an das geltende Bundesrecht angepasst.

 

In diesem Rahmen wurde die Novellierung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG), die Änderung des Landesplanungsgesetzes (SächsLPIG) und die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) vorgenommen.

 

Nach Artikel 3 Nr. 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ist die PflanzAbfV zum 22.03.2019 aufgehoben.

 

Somit ist eine Verbrennung von Pflanzenabfällen nicht zulässig. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Demnach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

 

Anfallende Pflanzenabfälle sind auf der Grundlage des KrWG zu verwerten. Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück auf dem sie angefallen sind, erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten.

 

Für haushaltsübliche Mengen wird die Nutzung einer Biotonne empfohlen. Große Mengen Grünabfälle können ganzjährig kostenpflichtig an den Sammelstellen der KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH oder privaten Entsorgern abgegeben werden. Auch eine Containerstellung durch private Entsorger ist möglich. Garten- und Siedlervereine können nach wie vor Container über die KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH beziehen. Sollten alle diese Möglichkeiten nicht genutzt werden können, kann nach § 28 Abs. 2 KrWG ein Ausnahmeantrag nur noch bei der Landesdirektion Leipzig, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, gestellt werden. Das Landratsamt Landkreis Leipzig ist hierfür nicht mehr zuständig.

 

Weiterhin wird noch darauf hingewiesen, dass auch das Verbrennen von Pflanzenabfällen in Feuerschalen und Feuerkörben ausgeschlossen ist.

 

Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten (Feuerbrand, Scharka, Blauschimmel des Tabaks) befallen sind, entscheidet das

Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat Pflanzengesundheit

Waldheimer Straße 219

01683 Nossen

Tel.: 035242-6319301

als zuständige Pflanzenschutzbehörde unabhängig von den o. g. Regelungen über die Notwendigkeit und die Art der Vernichtung der pflanzlichen Abfälle.

 

Noch ein Hinweis an alle Gartenfreunde, vor allem an Kleingartenbesitzer:

Das Anlegen von Komposthaufen hat nicht auf fremden Grundstücken (beispielsweise auf benachbarten Wald-, Feld- und Wiesengrundstücken) zu erfolgen, sondern auf den Grundstücken, auf denen die Pflanzenabfälle angefallen sind, somit im Kleingarten und unter Einhaltung eines entsprechenden Abstandes zum Nachbargrundstück zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen.